Vorsicht Rechtsvakuum!

Neue Regelung für geografische Bezeichnungen

Die neue Spirituosen-Verordnung (EU) 2019/787 hat zum 25. Mai 2021 auch eine Änderung bei der Verwendung von geografischen Bezeichnungen, die keine eingetragenen geografischen Angaben sind, mit sich gebracht. Beispiele hierfür sind Berliner Gin oder Badischer Tresterbrand.

Das EU-Recht nennt diese anderen geografischen Bezeichnungen jetzt „geografische Bezugnahmen“. Bis zum 24. Mai 2021 handelte es sich hier um andere geografische Angaben, die national geschützt waren. Voraussetzung für die Verwendung der geografischen Bezugnahmen ist, dass die Mitgliedstaaten sie in Vorschriften zugelassen haben.

In Deutschland besteht seit dem 25. Mai 2021 ein Rechtsvakuum. Die Einbringung des geplanten Spirituosen-Durchführungsgesetzes musste in die neue Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verschoben werden. Um das Rechtsvakuum zeitlich zu verkürzen, arbeitet das federführende Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Hochdruck an einer Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV). Es ist davon auszugehen, dass die Bundesländer in Erwartung dieser Änderung grundsätzlich von Beanstandungen absehen.

DER WEIN MACHTS LEIDER KOMPLIZIERT

Offen ist jedoch, ob geografische Bezugnahmen, die mit geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben im Weinsektor übereinstimmen (Beispiele: Pfälzer Kirschwasser, Badischer Tresterbrand oder Sächsischer Korn, da es sich bei Pfalz, Baden und Sachsen um geschützte Ursprungsbezeichnungen im Weinsektor handelt) weiterhin zulässig sind oder ob hierfür die Schutzvereinigungen der Spirituosenhersteller nach dem neuen EU-Geoschutzverfahren die Eintragung neuer geografischer Angaben beantragen müssen.

ABSTIMMUNG NOTWENDIG

Das EU-Weinrecht schützt geografische Angaben wie zum Beispiel Champagne umfassend für alle Produkte und Dienstleistungen und setzt bei einer homonymen Verwendung im Spirituosensektor eine ausdrückliche Anerkennung voraus (Beispiele: Marc de Champagne, Pfälzer Weinbrand). Eine Abstimmung mit den für den Vollzug zuständigen Ländern ist derzeit im Gange. Brennereien, die auf Rechtssicherheit setzen, tun gut daran, die Änderung der AGeV abzuwarten oder Etiketten mit kleineren geografischen Einheiten zu verwenden (zum Beispiel Ortenauer Tresterbrand statt Badischer Tresterbrand).

Quelle: Kleinbrennerei-Ausgabe Juni 2021

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