Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat eine Allgemeinverfügung erlassen. Demnach dürfen nun auch Destillate und Rohalkohole für die Flächendesinfektion eingesetzt werden. Der Alkohol muss aber mindestens 80% vol haben und darf keine kanzerogenen Stoffe aufweisen.
Somit ist es Getreideabfindungsbrennereien möglich, zum Beispiel aus zugekauftem Getreide Rohalkohol außerhalb des Jahresbrennkontingents für die Herstellung von Flächendesinfektionsmitteln steuerfrei herzustellen. Für Obstabfindungsbrennereien bleibt das Rohstoffproblem, denn gerade gibt es in Deutschland kein preiswertes Obst, um daraus Destillate zur Weiterverarbeitung zu Desinfektionsmitteln zu gewinnen.
Die Allgemeinverfügung sowie eine Liste der kanzerogenen Stoffe sind unten angehängt. Mit dem Hinweis auf die gesundheitsgefährdenden Stoffen ist auch klargestellt, dass Vorläufe wegen des Acetaldehyds nicht zur Flächendesinfektion eingesetzt werden können und das Destillat definitiv nochmals unter Abtrennung von Vor- and Nachlauf auf mindestens 80 % vol destilliert werden muss. Ob sich dies finanziell lohnt, muss jeder Brenner selber entscheiden.
Diese Allgemeinverfügung tritt zum 30.09.2020 außer Kraft.
Eine Freigabe des Alkohols zur Handdesinfektion wird es nicht geben.
Zur Herstellung Berechtigte:
Von der Website des Zolls: “Seit dem 1. April 2020 können Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer außerhalb ihres Kontingents Alkohol unter Steueraussetzung gewinnen und an Berechtigte zur Desinfektionsmittelherstellung abgeben. (…)
Berechtigt zur Herstellung von Desinfektionsmitteln aus unvergälltem Alkohol sind:
- alle Apotheken (seit 17. März 2020)
- alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (seit 26. März 2020)
Die nach § 28 AlkStG erforderlichen Erlaubnisse gelten insoweit als erteilt (fiktive Erlaubnis).”